Anspruch auf Abfindung?

Im deutschen Arbeitsrecht ist eine Abfindung die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird.

Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf Abfindung im deutschen Arbeitsrecht.

In Deutschland werden Abfindungen gezahlt aufgrund

1. außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung
2. der gesetzlichen Neuregelung des § 1a KSchG
3. Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 KschG
4. Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen)
5. gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich.

Nur die Abfindungsansprüche nach Nr. 3 bis 5 können unter Umständen gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden.

Eine grundlegende Neuerung seit 01.01.2004 betrifft den Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung. Bislang war für einfache Arbeitnehmer kein gesetzlicher Abfindungsanspruch vorgesehen. Viele Arbeitnehmer glauben, dass Abfindungen automatisch nach einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers zu zahlen ist. Dies ist leider ein weit verbreiteter Irrtum.

Abfindungen werden neben den o.g. Fällen von Arbeitgebern nur gezahlt, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung gerichtich vorgeht und im Rahmen der dortigen Verhandlungen eine Abfindung ausgehandelt wird. Die Höhe der Abfindung ist oft von den Erfolgsaussichten der Klage abhängig.

Praktisch bedeutet dies:
Ist die Kündigung des Arbeitgebers erkennbar sozialwidrig ( falsche Sozialauswahl, kein Kündigungsgrund ), je höher wird die Abfindung ausfallen. Die Richter und Richterinnen an den Arbeitsgerichten schlagen in den meisten Fällen keine höheren Abfindungen als 0,5 Brutto Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr vor. Wer also eine höhere Abfindung erzielen möchte sollte unter psychologischen Gesichtspunkten selbst, bzw. den Anwalt seine eigene Vorstellung der Abfindung äußern, bevor der Richter seinen Vorschlag macht.

Hat das Gericht einen Vorschlag unterbreitet, ist der Arbeitgeber nur selten bereit, darüber noch deutlich hinauszugehen.