Verweigerte Zusammenarbeit mit Chef noch kein Kündigungsgrund

Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, darf ihm noch nicht automatisch gekündigt werden, ohne dass zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde.

Das Arbeitsgericht Frankfurt/M. gab damit der Klage eines Verwaltungsangestellten gegen den Träger eines Altenheims statt und erklärten dessen Entlassung für gegenstandslos.

Der Arbeitnehmer hatte sich über einen längeren Zeitraum geweigert, mit der Leiterin des Altenheimes zusammenzuarbeiten und dabei auch wichtige Mitteilungen unterlassen. Wegen seines Verhaltens wurde ihm fristgerecht gekündigt.

Laut Urteil hätte der Kündigung jedoch eine Abmahnung vorausgehen müssen. Verweigert ein Arbeitnehmer die Zusammenarbeit mit Kollegen oder Vorgesetzten, muss ihn das Unternehmen darauf hinweisen, dass es ein solches Verhalten nicht duldet und ihm die Möglichkeit einer Besserung einräumen. Erst im Wiederholungsfall darf man sich von dem Mitarbeiter trennen, so das Gericht.

ArbG Frankfurt/M., 20 Ca 2962/02
dpa v. 09.03.2004


Eingestellt am 27.03.2007 von Stefan von der Wehl - FA für Arbeitsrecht , letzte Änderung: 27.03.2007
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