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Drohung mit Krankschreibung rechtfertigt Abmahnung
Die Klägerin -eine Verwaltungsangestellte in einem Krankenhaus- hatte sich wegen schmerzhafter Gelenkbeschwerden während der Arbeitszeit regelmäßig Massagen verabreichen lassen. Auf Grund eines Personalengpasses wurde sie gebeten, die Massagen auf einen Zeitpunkt außerhalb der Arbeitszeit zu verlegen. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und erklärte, dass sie sich dann lieber gleich ganz krankschreiben lassen würde. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine Abmahnung aus.
Mit ihrer Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hatte die Arbeitnehmerin keinen Erfolg.Das ArbG Frankfurt urteilte, dass auch bei tatsächlich vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden die Drohung eines Arbeitnehmers mit Krankschreibung arbeitsrechliche Sanktionen rechtfertigt. Der Arbeitgeber muss eine solche Nötigung nicht hinnehmen, da Arbeitnehmer nicht das Recht haben, ihre Vorstellungen im Betrieb mit Hilfe von Drohungen durchzusetzen.
ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 06.02.2002 - 7 Ca 533/01
Eingestellt am 27.03.2007 von Stefan von der Wehl - FA für Arbeitsrecht , letzte Änderung: 27.03.2007
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